Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Gewerbe- und Handelsverein Elsfleth e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter Nr. 100103 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 26931 Elsfleth. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Einzelhandels, des Hand-werks, der Dienstleistungsbetriebe und der freiberuflich Tätigen in der Stadt Elsfleth.
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Wirtschaftskraft der Stadt Elsfleth zu stärken und die Lebensqualität der Bewohner/innen zu verbessern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Koordination der Interessen und Aufgaben verschiedener Wirtschafts- und Interessengruppen
Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad der Stadt Elsfleth und Umgebung zu steigern
Bestandspflege der Gewerbebetriebe und Förderung der Gewerbeansiedlung
Verbesserung der Infrastruktur für Gewerbe und Tourismus
überparteiliche Einflussnahme auf politische Entscheidungen
gemeinschaftliche Werbung Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen zum Wohle des Vereins
Mitgestaltung einer lebenswerten Umwelt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie deren Partner werden, wenn sie in der Stadt Elsfleth ein Gewerbe betreibt, freiberuflich tätig ist oder in Elsfleth gewerbliche Aktivitäten entfaltet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, zumindest in der zweiten Mahnung die drohende Streichung von der Mitgliederliste angekündigt wurde und die Verbindlichkeiten nicht erfüllt sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gele-genheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab

Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§6 Nutzungsrechts der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Dienstleistungen, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen.

§7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder von den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden im Rhythmus von zwei Jahren abwechselnd gewählt.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, soweit diese nicht redaktioneller Art sind (§ 19), und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zusätzlich durch die Veröffentlichung in der regionale Presse. Hierbei ist eine Frist von einer Woche einzuhalten.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberichtigten Mitglieder dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§15 Arbeitsgruppen
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein müssen, werden vom
Vorstand bestellt, der auch die Anzahl der Mitglieder und die Dauer ihrer Tätigkeit festlegt.

Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand. Die Arbeitsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse dürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 16 entsprechend.

§18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§19 Redaktionelle Änderungen dieser Satzung
Der Vorsitzende ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht für erforderlich gehalten werden, von sich aus vorzunehmen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 21.03.2007 errichtet.

Elsfleth, 21.03.2007